Kirchensteuer

Kirchensteuer

Kirchensteuersystematik
Die Kirchensteuer ist eine echte Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung. Das bedeutet, dass jeder, bei dem die Besteuerungsmerkmale vorliegen, gesetzlich verpflichtet ist, Kirchensteuer zu entrichten. Die Höhe der Kirchensteuer ist deshalb nicht verhandelbar.
Die Merkmale, die zu einer Kirchensteuerpflicht führen, sind die Kirchenmitgliedschaft und eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Das so genannte Leistungsfähigkeitsprinzip ist ein Fundamentalprinzip der Besteuerung und direkter Ausfluss des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Grundgesetz). Es besagt, dass sich die Höhe einer Steuer nach der individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit richten soll. Der Maßstab für diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist das Einkommen und darauf basierend die Höhe der Einkommensteuer.
Im Bereich unserer Landeskirche beträgt die Kirchensteuer 8 % der Einkommensteuer. Dadurch ist gewährleistet, dass die Kirchenmitglieder nach den gleichen objektiven Kriterien steuerlicher und wirtschaftlicher Belastbarkeit zur Finanzierung der Aufgaben ihrer Kirche beitragen. Auch aus dem Grundgedanken der Solidarität folgt, dass jedes Kirchenmitglied zur Zahlung von Kirchensteuern verpflichtet ist.

Erhebung der Kirchensteuer durch die Finanzämter
Die Kirchensteuer wird zusammen mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von den Finanzämtern erhoben. Da die Kirchensteuer unmittelbar mit der Einkommensteuer zusammenhängt wurde die Steuererhebung gegen eine „Bearbeitungsgebühr“ von 3% des Steueraufkommens auf die Finanzverwaltung übertragen. Eine eigene Steuererhebung durch die Kirchen wäre um ein vielfaches aufwändiger und teurer.
Die Finanzverwaltung überweist das monatliche Kirchensteueraufkommen an die Kirchen. Wir wissen daher nicht, welches Kirchenmitglied wie viel Kirchensteuer bezahlt. Dies ist einerseits gut, weil dadurch die Anonymität des Steuerzahlers und das Steuergeheimnis gewahrt werden, andererseits können wir uns wegen dieser Anonymität nicht direkt bei unseren Kirchensteuerzahlern bedanken – weil wir sie nicht kennen.

Entwicklung in den letzten Jahren
In den vergangenen Jahren hat die Bundesrepublik Deutschland den Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer kontinuierlich von 53% auf 42% gesenkt, gleichzeitig wurde der Grundfreibetrag erhöht. Das Kirchensteueraufkommen war von der Steuersenkung unmittelbar betroffen. Insgesamt ergab sich eine Entlastung von bis zu 20% bei gleich bleibendem Einkommen.

Als Kirche stehen wir vor der Aufgabe, mit weniger Kirchensteuereinnahmen ein immer teurer werdendes Leistungsspektrum aufrecht zu erhalten.
Denn im Gegensatz zum Staat haben wir keine Möglichkeit, geringere Steuereinnahmen durch Steuererhöhungen an anderer Stelle (z.B. Verbrauchssteuern) zu kompensieren.
(aus: ekiba.de, Badische Landeskirche)